Wohnberechtigungsschein (WBS)
Beim Bau von öffentlich geförderten Wohnungen hat die Wohn + Stadtbau öffentliche Mittel als Darlehen (von Stadt oder Land) in Anspruch genommen. Als Gegenleistung verpflichten wir uns, diese Wohnungen nur Mieterinnen und Mietern zu überlassen, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Die Wohn + Stadtbau hat viele solcher Wohnungen im Bestand und baut immer wieder schöne bedarfsgerechte und bezahlbare Wohnungen, die die gleiche Qualität, Art und Ausstattung haben wie nicht geförderte Wohnungen. Im Vergleich zu anderen Wohnungen sind diese Wohnungen jedoch günstiger.
Zur Anmietung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Sie haben Anspruch auf einen WBS, wenn Ihr Einkommen eine bestimmte, festgelegte Grenze nicht überschreitet. Oft sind es schon durchschnittliche Einkommen, die zu einem WBS berechtigen. Bei der Berechnung wird das Einkommen aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen mit einbezogen. Außerdem wird im WBS eine angemessene Wohnungsgröße festgelegt. Diese ist abhängig davon, wie viele Mitglieder Ihr Haushalt hat. Sollten sich nach der Anmietung Ihre Einkommensverhältnisse ändern, laufen Sie jedoch nicht Gefahr die Wohnung deswegen aufgeben zu müssen oder eine höhere Miete zu zahlen.
Es gibt zwei Arten des Wohnberechtigungsscheins:
- Der WBS A ist für geringer Verdienende vorgesehen und wird für alle öffentlich geförderten Wohnungen ausgestellt. Zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist der Wohnberechtigungsschein A zwingend erforderlich.
- Der WBS B gilt für Personen, die die Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein A um max. 40 % überschreiten. Dieser Wohnberechtigungsschein B ist für bestimmte öffentlich geförderte Wohnungen erforderlich.
WBS-Tabelle
Hier können Sie herausfinden, ob Sie berechtigt sind, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten. Dies hängt von dem gemeinsamen Jahreseinkommen aller Personen ab, die in der Wohnung leben werden.
Die Tabelle bewirkt keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines bei Unterschreitung der Einkommensgrenze. Ihr tatsächlicher Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrags beim Amt für Wohnungswesen der Stadt Münster nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden.
WBS A Bruttoeinkünfte/Jahr | WBS B Bruttoeinkünfte/Jahr | |
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Arbeitnehmer/in, Student/in | 31.900 Euro | 44.660 Euro |
Berufstätige(r) Alleinerziehende(r) mit 1 Kind | 45.400 Euro | 63.560 Euro |
Rentner/in | 22.700 Euro | 31.780 Euro |
Rentnerpaar | 31.800 Euro | 44.520 Euro |
kinderloses Ehepaar | 44.300 Euro | 62.020 Euro |
Ehepaar* mit 1 Kind | 47.900 Euro | 67.060 Euro |
Ehepaar* mit 2 Kindern | 57.600 Euro | 80.640 Euro |
Ehepaar* mit 3 Kindern | 67.300 Euro | 94.220 Euro |
Ehepaar* mit 4 Kindern | 77.000 Euro | 107.800 Euro |
Stand: ab 01.01.2022
* Ist das Ehepaar noch keine 5 Jahre verheiratet und sind beide Eheleute jünger als 40 Jahre ("junges Ehepaar"), erhöhen sich diese Bruttobeträge um ca. 6.000 Euro. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften sind gleichgestellt.
Erklärfilm
Hier geht es zum Erklärfilm "Der Wohnberechtigungsschein".